Allgemeine Geschäftsbedingungen Gebrüder Heumach Brandschutzanlagen GmbH
1. Allgemeines
1.1 Diese Zahlungs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich unserer Angebote. Entgegenstehende oder hier von abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur nach ausdrücklicher Anerkennung durch ein Mitglied der Geschäftsführung. Allg. Geschäftsbedingungen des Bestellers sind auch dann unverbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine konkludente Anerkennung durch Stillschweigen oder schlüssiges Handeln der Zahlungs-, Liefer- und Montagebedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Abweichende Regelungen sowie sämtliche Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Vertragsabschlüsse auf der Grundlage unseres Angebotes bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung.
1.2 Neben den einzelvertraglichen Vereinbarungen und diesen Zahlungs/-Liefer- u. Montagebedingungen gelten für alle Verträge die Bestimmungen der VOB/B in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabegültigen Fassung.
1.3 Maßgeblich für Art, Umfang und Inhalt unserer Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung, soweit der Besteller dieser nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen widerspricht. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung. Zur Einhaltung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
1.4 Wir übernehmen keine Gewähr für dem Angebot und derAuftragsbestätigung beigefügte Unterlagen (Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige technische Daten), soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitszusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Planunterlagen und Zeichnungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.5 Die Auftragsausführung beruht auf den uns zur Verfügung gestellten Planunterlagen. Wir sind nicht verpflichtet, uns überlassene fremde Leistungsverzeichnisse auf Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgegebenen Funktionslösung, der Einhaltung von Ausführungsvorschriften und deren Kontrolle zu überprüfen.
1.6 Unsere Zahlungs-, Liefer- und Montagebedingungen gelten für alleLeistungen beider Parteien, auch für zukünftige. Sie umfassen Nebenleistungen, Beratung und Auskünfte und gelten unabhängig davon, ob im Einzelfall hierauf Bezug genommen wird
2. Auftragsdurchführung
2.1 Alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und alle versicherungsbezogenen Abnahmen der Anlagen aufgrund derVorschriften der Sachversicherer hat der Besteller auf eigene Kosteneinzuholen. Unterlagen, die wir auf Verlangen des Bestellers zur Verfügung stellen, sind gesondert zu vergüten.
2.2 Alle für die Ausführungsplanungen erforderlichen Bauzeichnungen und Mutterpausen hat der Besteller auf Papier und falls möglich auf Disketten, ebenso wie Lagepläne und Bauangaben kostenlos zuüberlassen.
2.3 Änderungen der Bauausführung hinsichtlich des Maßes, der Funktionsbestimmungen, Ausführungsvorschriften, Montagemöglichkeiten oder Bauauflagen und ähnliches bzw. Nutzungsänderungen zwischen der Projektierung und dem Zeitpunkt der Ausführung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen berechtigen zu einer Änderung der Anlagenausführung und zur Geltendmachung eventueller Mehrkosten oder zur Neufestlegung der vertraglichen Endpreise. Sowohl über die Änderung der Anlagenausführung als auch die Mehrkosten bzw. die Neufestsetzung des Endpreises soll vor Ausführungsbeginn eine Vereinbarung getroffen werden. Ebenso sind die vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine neu festzulegen.
2.4 Unsere zur Ausführungsfreigabe vorgelegten Montagepläne sind mit Genehmigungsvermerk spätestens innerhalb von 2 Wochen zurückzureichen.
2.5 Kann der Vertragsgegenstand nicht in dem bei Vertragsschlussangebotenen Zustand geliefert werden, weil ein Hersteller nach Vertragsabschluss einseitig technische Änderungen in seiner Produktion vorgenommen hat, sind wir berechtigt, einen technisch gleichwertigen Gegenstand zu liefern, soweit berechtigte Interessen des Bestellers nicht entgegenstehen.
3. Liefer- und Leistungszeit
3.1 Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt erst zu laufen, wenndem Besteller alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und er die kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für den Montagebeginn geschaffen und angezeigt hat.
3.2 Die Lieferfrist ist gehemmt, wenn sich der Montagebeginn durch Umstände, die dem Risikobereich des Bestellers zuzuordnen sind, vor Montagebeginn verzögert, so lange die hindernden Umstände vorliegen. Die Hemmung der Lieferfrist endet 14 Tage nachschriftlicher Anzeige des Wegfalles der hindernden Umstände. Maßgeblich ist der Eingang der Beendigungsanzeige bei uns. DieLieferfrist verlängert sich entsprechend um den Zeitraum der Hemmung.
3.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt und wegen anderer von uns nicht zu vertretender Umstände wie Streik, Verkehrshindernisse, behördliche Anordnungen oder schwere Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten entbinden uns für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Leistungspflicht. Der Besteller kann in diesen Fällen ausschließlich, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, das gesetzliche Rücktrittsrecht geltend machen, wobei er zunächst eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB mit einer Frist von 6 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist setzen muss.
Nicht von uns zu vertretende Lieferungs- oder Leistungshindernisse verlängern die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer 14tägigen Anlaufzeit. Der Besteller wird über von uns nicht zu vertretende Lieferungs- oder Leistungshindernisse schnellstmöglich informiert.
4. Preise und Entgelte
4.1 Die vertraglichen Endpreise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt jeweils der vereinbarte Auftragspreis. Für Zusatzleistungen, für die kein Preis ausdrücklich vereinbart ist, gelten, soweit nichts anderes vereinbart, die am Tag der Leistungserbringung gültigen Ingenieur-, Lohn- und Listenpreise. Ergänzend gelten für Lohnarbeiten die zum Zeitpunkt der Montage gültigen „Bedingungen für Lohnarbeiten“.
4.2 Nach der Auftragserteilung durch Änderung von Gesetzen und Verordnungen bzw. Richtlinien der Schadensversicherer oder behördliche Auflagen entstehende Mehrkosten trägt der Besteller.
4.3 Die Vertragspreise enthalten nicht:
Kosten für Urkunden, Steuern und Gebühren für die Abnahme von Gegenständen und Anlagen durch die technische Prüfstelle des Verbandes der Schadensversicherer e.V., den TÜV oder andere Behörden und Institutionen; Kosten die durch die Anordnung von Überschreitungen der regulären Arbeitszeit entstehen, wie Überstunden, Nachtzuschläge, Feiertagszuschläge, Fahrtkosten, etc.; Kosten für die Einweisung bzw. Anleitung des Bedienungspersonals, soweit nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart. Diese Kosten werden dem Besteller zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.4 Bei Verzögerung des vertraglich vereinbarten Montagebeginns ummehr als 5 Monate aus von uns nicht zu vertretenden Gründen sind wir berechtigt, eingetretene Kostensteigerungen dem Besteller nachzuberechnen. Der Vertragspreis erhöht sich in diesem Fall um den Betrag, um den die zur Herstellung der Vertragsleistung erforderlichen Lohn-, Produktions- und Materialkosten steigen.
4.5 Montageunterbrechungen, die nicht von uns zu vertreten sind und auchnicht unserer Risikosphäre entstammen, berechtigen uns zurNachberechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten auf Nachweisgegenüber dem Besteller.
5. Zahlung
5.1 Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, ohne Abzug sofort zahlbar und fällig.
5.2 Zum Zweck der Zahlung angebotene Schecks oder Wechsel müssen wir nicht entgegennehmen. Eine Entgegennahme erfolgt grundsätzlich nur erfüllungshalber. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck gelten erst mit Einlösung als erbracht. Entstehende Kosten, insbesondere Diskont-, Einzugsspesen- und sonstige Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren, Materialien und Teilen vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, speziell bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und gelieferte Waren, Materialien und Teile zurückzunehmen.
6.2 Soweit unser Eigentum an den angelieferten Waren, Materialien und Teilen durch Einbau, Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung untergeht, tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) unserer Forderung aus der Lieferung und Montage gegen Dritte, die Besitz und / oder Eigentum an unseren Gegenständen erwerben,sicherungshalber ab. Der Besteller bleibt weiterhin zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unser Recht die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns aber, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offen legt und alle zur Durchführung erforderlichen Angaben macht, die erforderlichen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.3 Über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter hat uns der Bestellerunverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns gerichtliche und außergerichtliche Kosten einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferten Waren, Materialien und Teilen durch den Besteller wird für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung der von uns gelieferten Waren, Materialien und Teilen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Lieferung und unserer Montageleistungen inklusive Mehrwertsteuer (Rechnungsendbetrag) zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gelten für durch Verarbeitung entstehende Sachen die gleichen Regelungen wie für von uns unter Vorbehalt gelieferte Waren, Materialien und Teile.
6.5 Werden von uns gelieferte Waren, Materialien und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Lieferungs- und Montageleistungen inklusive Mehrwertsteuer (Rechnungsendbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung so, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache zu sehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns.
6.6 Die uns zustehenden Sicherheiten werden wir auf Verlangen des Bestellers soweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Gefahr-, Übergabe- und Bauwesenversicherung
7.1 Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Unterganges der Vertragsleistung geht mit Fertigstellung der Montage auf den Besteller über. Kommt der Besteller oder dessen Bevollmächtigter der Verpflichtung zur Abnahme und Übernahme nicht nach, gilt die Vertragsleistung 12 Kalendertage nach der angezeigten Übergabebereitschaft also abgenommen und übergeben. Dies gilt auch dann, wenn fehlende Besteller seitige Leistungen die Inbetriebnahme der Anlage verhindern.
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, eine Bauwesenversicherung mit Sicherungsschutz in mindestens der 1,2 fachen Höhe des Wertes des Gesamtobjektes, auf das sich die Leistung bezieht, abzuschließen, die insbesondere das Brandrisiko und Schäden an von uns eingebrachten Werkzeugen, Gegenständen und Materialien abdeckt. Soweit die Versicherung von uns verursachte Schäden abdeckt, sind wir von einer Haftung frei. Dies gilt auch, wenn der Besteller keine Bauwesenversicherung abschließt für Schäden, die nach den üblichen Versicherungsbedingungen einer entsprechenden Bauwesenversicherung abgedeckt werden. Schäden an von uns eingebrachten Werkzeugen, Gegenständen und Materialien, die die Bauwesenversicherung abdeckt, werden vom Besteller ersetzt. Gleiches gilt, wenn der Besteller keine Bauwesenversicherung abschließt, für Schäden, die nach den üblichen Versicherungsbedingungen einer Bauwesenversicherung abgedeckt sind. Auf Verlangen hat der Besteller den Abschluss einer entsprechenden Bauwesenversicherung nachzuweisen.
8. Gewährleistung
8.1 Wir übernehmen Gewähr für die von uns gelieferten Materialien und die handwerkliche Ausführung gemäß den zugrunde liegenden Ausführungsvorschriften. Die Dauer der Gewährleistung bestimmt sich nach § 13 Nr. 4 VOB/B. Die Gewährleistung erstreckt sich zunächst auf die Beseitigung von Mängeln der Anlage. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, sind wir zur Neuherstellung berechtigt. Schlägt auch diese fehl, kann der Besteller eine dem Mangel angemessene Minderung der Vergütung verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Wandelung sind ausgeschlossen.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Bei unberechtigter Abnahmeverweigerung beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Ablehnungserklärung des Bestellers. Lehnt der Besteller die Abnahme nicht ausdrücklich ab, beginnt die Frist mit Ablauf einer dem Besteller zur Erklärung der Abnahme gesetzten Frist.
8.3 Im Rahmen der Mangelbeseitigung oder Neuherstellung der Anlage ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
8.4 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel, die durchunsachgemäße Bedienung der Anlage, Eingriffe in die Anlage durch nicht autorisierte Personen oder eine Beschädigung der Anlage durchden Besteller oder Dritte entstanden sind.
8.5 Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn unsere oder die vom Hersteller vorgegebenen Betriebs- und / oder Wartungshinweise nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalanforderungen entsprechen oder Änderungen an Produkten vorgenommen werden. Dem Besteller bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass der Mangel nicht auf diese Umstände zurückzuführen ist.
8.6 Die Gewährleistungshaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und/oder übermäßige Beanspruchung der Anlage.
8.7 Die Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung an Dritte.
9. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen des Bestellers ist nur mitunstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur für Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
10. Rechtsübertragung
Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag dürfen ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden. Wir sind berechtigt, unsere Leistungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Hierüber wird der Besteller von uns unterrichtet.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Unbeschränkte Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, besteht nurfür vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe und Erfüllungsgehilfen und – ohne Rücksicht auf das Maß des Verschuldens– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2 Außerhalb der unter Ziffer 11.1 genannten Haftung ist jede Haftung aufvertragstypische und vorhersehbare Schäden und dabei auf Personen-,Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach auf die Versicherungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Für Betriebsunterbrechungsschäden und entgangenen Gewinn haften wir indiesen Fällen nicht.
13. Datenschutz
Wir sind berechtigt, gemäß den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes die uns bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zu speichern und ausschließlich zum Zwecke der Geschäftsbeziehung zu verarbeiten.